Schulordnung
Schulordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb
1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Zweck der Verordnung – § 1
(1) Die Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs
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in der Schule,
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an nicht schulisch gewidmeten Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),
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bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG),
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bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG).
(2) Unterricht kann in schulisch oder nicht schulisch gewidmeten Liegenschaften stattfinden, wenn dies erforderlich ist (z. B. Schwimmhalle).
Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule – § 2
Aufenthaltsberechtigt sind Personen, die
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verpflichtet sind, in der Schule zu sein,
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in Ausübung von Sicherheits- oder Behördenaufgaben handeln,
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ein rechtliches Interesse haben,
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eine entsprechende Vereinbarung vorlegen können oder
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von Schulleitung oder Lehrperson eingeladen wurden.
Verhaltenskodex – § 3
(1) Alle anwesenden Personen müssen sich verantwortungsvoll und wertschätzend nach dem Verhaltenskodex (Anlage A) verhalten.
(2) In der Schule und bei Veranstaltungen ist Rauchen, Tabak/Nikotin aller Art und Alkohol während des Unterrichtstags verboten. Alkohol im Rahmen eines Unterrichts (z. B. Fachunterricht) gilt nicht als Konsum.
(3) Sicherheitsgefährdende Gegenstände sind verboten, ausgenommen Alltagsgegenstände, die üblich verwendet werden.
(4) Störende oder gefährliche Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden; sie sind auf Verlangen abzugeben. Rückgabe erfolgt nach Unterrichtsende, Ausnahme: sicherheitsgefährdende Gegenstände nur an Erziehungsberechtigte.
Maßnahmen zu Sicherheit, Prävention & Kinderschutz – § 4
(1) Katastrophenschutzmaßnahmen sind festzulegen; jährliche Übungen verpflichtend.
(2) Jede Schule benötigt ein Kinderschutzkonzept, das u. a. enthält:
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Schutz vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt
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Risikoanalyse
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Verhaltensregeln zur Vermeidung von Gefahrensituationen
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Vermeidung von Gewalt, Mobbing, Diskriminierung
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Kinderschutzteam
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Vorgehen bei Verdachtsfällen
Die Hausordnung muss mindestens drei überprüfbare Maßnahmen zur Umsetzung enthalten.
(3) Konzept ist im partnerschaftlichen Prozess zu erarbeiten.
(4) Risikoanalyse umfasst Schulumfeld, Wege, Zugänglichkeit, digitale Risiken, Veranstaltungsformen, Erfahrungswerte.
(5) Kinderschutzteam: mindestens zwei unbefristete Personen; Amtszeit drei Jahre.
(6) Schulen mit < 8 Klassen werden zu Kinderschutzclustern zusammengefasst.
(7) Konzept muss altersgerecht zugänglich gemacht werden. Mitglieder des Kinderschutzteams sind bekanntzugeben.
2. Abschnitt – Verhalten in der Schule
Aufenthalt – § 5
(1) Schüler*innen müssen 15 Minuten vor Beginn beaufsichtigt eintreffen; ab 7. Schulstufe kann Beaufsichtigung entfallen.
(2) Verpflichtende Teilnahme an:
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Pflichtgegenständen
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Alternativen Pflichtgegenständen
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Förderunterricht
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Freifächern, unverbindlichen Übungen (bei Anmeldung)
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Betreuungsteil (GTS)
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Schulveranstaltungen
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Schulbezogenen Veranstaltungen
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Berufsorientierung
(3) Gilt für ordentliche und schulpflichtige außerordentliche Schüler*innen.
(4) Verlassen der Schule während des Unterrichts nur mit Genehmigung.
(5) Nach Unterrichtsende ist die Schule unverzüglich zu verlassen, sofern kein Aufenthalt bewilligt wurde.
(6) Früherer Aufenthalt oder Nachmittagsaufenthalt liegt im Ermessen der Schulleitung.
Fernbleiben & Verspätungen – § 6
Verspätungen sind zu begründen. Fernbleiben richtet sich nach Schulpflichtgesetz und SchUG.
Alles wird im Klassenbuch vermerkt.Ärztliche Bestätigung nur gültig, wenn sie:
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von berechtigtem Arzt stammt,
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Ort & Datum enthält,
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die betroffene Person nennt.
Fehlende Bestätigung binnen 5 Unterrichtstagen gilt als unentschuldigtes Fernbleiben.
Mitwirkungspflicht – § 7
Schüler*innen haben:
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Unterrichtsarbeit zu fördern,
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sich hilfsbereit, höflich und verständnisvoll zu verhalten,
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angemessene Kleidung zu tragen,
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Unterrichtsmittel mitzubringen und in gutem Zustand zu halten,
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Einrichtungen und Anlagen sorgsam zu behandeln.
Sicherheitsbelehrungen – § 8
Vor gefährlichen Geräten gibt es Belehrungen.
Bei Verstößen:-
Ermahnung,
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Androhung des Ausschlusses für den Tag,
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bei Wiederholung: Ausschluss, zählt als unentschuldigtes Fernbleiben.
Anzeigepflicht bei anzeigepflichtigen Krankheiten – § 9
Erziehungsberechtigte müssen die Schulleitung unverzüglich informieren; volljährige Schüler*innen selbst.
Erziehungsmittel – § 10
Positives Verhalten: Ermutigung, Anerkennung, Lob, Dank.
Fehlverhalten: Reflexion, Aufforderung, Zurechtweisung, Aufträge, Gespräche, Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Verwarnung.
Erziehungsmittel sollen unmittelbar und nachvollziehbar erfolgen.
Meldepflicht bei Änderungen – § 11
Änderungen von Adresse, Erziehungsrecht oder relevanten Daten müssen sofort gemeldet werden.
3. Abschnitt – Aufmerksamkeit, Meldungen, Dokumentation
Aufmerksamkeit – § 12
Kinderschutzteam, Schulleitung und psychosoziale Dienste dürfen Beobachtungen austauschen und Maßnahmen reflektieren, unter Wahrung der Vertraulichkeit.
Meldung von Gefährdungen – § 13
Gefährdungen sind unverzüglich der Schulleitung zu melden.
Gewaltverdacht kann an das Kinderschutzteam und/oder die Schulleitung gemeldet werden.
Dokumentation – § 14
Aufzeichnungen dürfen gemacht werden, müssen sicher verwahrt werden.
Bei gewichtiger Gewaltannahme:
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Schulleitung und Kinderschutzteam sind zu informieren,
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Schulbehörde und Schulpsychologie müssen benachrichtigt werden.
Dokumente sind 30 Jahre aufzubewahren, dann zu vernichten.
4. Abschnitt – Maßnahmen bei Verstößen
Schulfremde Personen – § 15
Können verwiesen werden. Schulleitung kann bis zu 1 Monat, im Wiederholungsfall bis zu einem Semester ein Betretungsverbot aussprechen.
Verstöße gegen IKT-Sicherheitsmaßnahmen gelten als ordnungswidrig.
Schlussbestimmungen
§ 16 – Geschlechtsneutrale Formulierungen
Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
§ 17 – Anwendung auf Schulcluster
Begriff „Schule“ umfasst alle Schulen des Clusters.
§ 18 – Inkrafttreten
In Kraft seit 1. September 2024.
Gleichzeitig tritt die Schulordnung von 1974 außer Kraft.
Anlage A – Verhaltenskodex
Alle Beteiligten …
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verstehen sich als Bildungspartner,
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respektieren Persönlichkeit & Würde aller,
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pflegen wertschätzenden Umgang,
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gehen achtsam mit Nähe & Distanz um,
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respektieren Grenzen,
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reagieren auf Grenzverletzungen,
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unterbinden diskriminierendes, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten.
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